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Rechtsprechung
   BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95   

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https://dejure.org/1995,5828
BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95 (https://dejure.org/1995,5828)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1995 - 1Z BR 52/95 (https://dejure.org/1995,5828)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - 1Z BR 52/95 (https://dejure.org/1995,5828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1995, 196
  • FamRZ 1996, 242 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1973, 188/189, ständige Rechtsprechung).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung dem Vertragsgegner ein eigenes Beschwerderecht zugebilligt hat (vgl. BayObLG aaO. und BayObLGZ 1973, 188/191) liegt nicht vor.

  • BayObLG, 31.01.1986 - BReg. 1 Z 55/85
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäß § 131 Abs. 3 KostO liegen nicht vor (vgl. BayObLGZ 1986, 18/25).
  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Eine rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärung im Sinn von § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB liegt daher nicht vor (vgl. BayObLGZ 1974, 61/65; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 55 Rn. 5, 16).
  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG entfällt jedoch, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene, Interessen verfolgt (vgl. BayObLGZ 1933, 345/346; BayObLG FamRZ 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6.Aufl. Anm.7 c, jeweils zu § 57 FGG ).
  • OLG Köln, 24.05.1982 - 16 Wx 19/82

    Entziehung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Wahrnehmung von Interessen und

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Bei dieser Sachlage ist der Beteiligte zu 3 nicht zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes berufen (vgl. OLG Hamm JMBl. NRW 1963, 121; OLG Köln FamRZ 1982, 1124/1125; Jansen Rn. 30, Keidel/Kuntze Rn. 39, jeweils zu § 57).
  • BayObLG, 27.11.1975 - BReg. 1 Z 59/75
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    Zwar enthält die Entscheidung über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung auch eine die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffende Angelegenheit, denn Gegenstand der Vereinbarung sind Unterhaltsansprüche, deren Bestehen und Höhe von maßgebendem Einfluß auf die persönliche Lebensführung des unterhaltsberechtigten Kindes sind (vgl. BayObLGZ 1975, 420/425 f.; Jansen FGG 2.Aufl. Rn. 25, Keidel/Kuntze Rn. 35, jeweils zu § 57 ).
  • BayObLG, 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95
    b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß dem Beteiligten zu 3 als Vertragspartner der Unterhaltsvereinbarung, deren Genehmigung das Vormundschaftsgericht verweigert hat, ein Beschwerderecht im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht zusteht, weil durch diese Entscheidung nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen wird (vgl. BayObLGZ 1977, 121/124 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren -

    Ihre Rechte sind allenfalls beeinträchtigt, wenn das Vormundschaftsgericht unzutreffend von einer Genehmigungspflicht ausgeht (vgl. BayObLG FamRZ 1964, 526; FamRZ 1977, 141; FGPrax 1995, 196; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 55 FGG Rn. 12).
  • BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 138/04

    Keine alleinige Verwaltung des Gesamtgutes durch Ehegatten bei Betreuerbestellung

    Denn sie selbst hat weder ein Recht auf Erteilung noch auf Versagung der Genehmigung (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 196; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 62 m.w.N.).
  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur

    Wie in Fällen der Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde, entfällt die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1996, 242 und 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst Rn. 24, jeweils zu § 57 FGG ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 8 W 88/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7698
OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 8 W 88/95 (https://dejure.org/1995,7698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.1995 - 8 W 88/95 (https://dejure.org/1995,7698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 8 W 88/95 (https://dejure.org/1995,7698)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FGPrax 1995, 196
  • FamRZ 1996, 420
  • Rpfleger 1996, 67
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 25.10.2001 - 3 W 227/01

    Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers

    Vielmehr richtet sich im Fall der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers - auch wenn wie hier das Landgericht den Entlassungsbeschluss des Vormundschaftsgericht aufhebt - die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 FGG (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420; OLG Köln FamRZ 1998, 841 sowie zuletzt BayObLG FamRZ 2001, 938; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 27; Staudinger/Bienwald (1999) § 1900 b Rdnr. 55; Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 36; für den Fall der Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht Senatsbeschluss vom 5. Juli 2001 - 3 W 139/01 m.w.N. zu Rechtsprechung und Literatur).

    Mithin musste von Anfang an damit gerechnet werden, dass sie vom Landgericht aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420).

    Ungeachtet dessen musste das Rechtsmittel insoweit im Ergebnis ohne Erfolg bleiben; denn mit Blick auf die Aufhebung der Entlassung der ursprünglichen Betreuerin war der Nachfolgebetreuer zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908 b BGB vorliegen (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 197, 198; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420).

  • LG Berlin, 11.10.2022 - 87 T 368/21

    Entlassung eines Betreuers und Betreuerwechsel

    3 Z 163/87">FamRZ 1988, 423 -424; a.A: Müller-Engels, in: BeckOK, BGB, 63. Ed., Stand: 01.08.2022, § 1908b Rn. 19; Schmidt-Recla, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2022, § 1908b Rn. 67; Götz, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1908b Rn. 11; Bartels, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 47 Rn. 10; Oberheim, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 22; Ulrici, in MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 13, 15; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 47, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.1995 - 8 W 88/95, bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1997 - 16 Wx 242/97, bei juris und Beschluss vom 09.01.1995 - 16 Wx 4/95 -, BeckRS 1995, 7815 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995 - 3Z BR 112/95 -, BayObLGZ 1995, 267, 270; differenzierend zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde: KG, Beschluss vom 11.09.1970 - 1 W 11262/50, NJW, 1971, 53).

    Der weitere Beteiligte zu 2) ist als Betreuer im Umfang der Neubestellung der weiteren Beteiligten zu 1) zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908 b) BGB vorliegen, da ansonsten zwei Betreuer nebeneinander im Amt wären (insoweit überzeugend: BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995 - 3Z BR 112/95 -, BayObLGZ 1995, 267, 270; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.1995 - 8 W 88/95, bei juris).

    Die Kammer weicht von den Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 13.10.1997 - 16 Wx 242/97 und Beschluss vom 09.01.1995 - 16 Wx 4/95), OLG Stuttgart (Beschluss vom 07.071995 - 8 W 88/95) und BayObLG (Beschluss vom 2.8. 1995 - 3Z BR 112/95) ab; gemäß dieser Rechtsprechung könnte die weitere Beteiligte zu 1) ex tunc als Betreuerin eingesetzt werden.

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